Gesetze / Gewerbeabfallverordnung
GewAbfV§ 10 Eigenkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/10#abs-1 (1) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle nach Satz 2 durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. Die Annahmekontrolle umfasst eine Sichtkontrolle sowie die Feststellung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/10#abs-2 (2) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei jeder Abfallauslieferung unverzüglich eine Ausgangskontrolle nach Satz 2 durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. Die Ausgangskontrolle umfasst die Feststellung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/10#abs-3 (3) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben sich die weitere Entsorgung der ausgelieferten Abfälle innerhalb von 30 Kalendertagen nach Auslieferung von den jeweiligen Betreibern derjenigen Anlagen nach Satz 2 in Textform bestätigen zu lassen, in denen die ausgelieferten Abfälle behandelt, verwertet oder beseitigt und nicht ausschließlich gelagert werden. In der Bestätigung sind anzugeben: